Rechtliches

  • Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Ausübung von Psychotherapie?

In dem 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Psychotherapeuten festgelegt. Die Titel Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sind gesetzlich geschützt und heißen Approbation (lat. approbatio „Anerkennung, Genehmigung“).

Nur wer über die entsprechende Ausbildung verfügt, darf sich so nennen. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten dauert ganztags 3 und berufsbegleitend 5 Jahre und muss an einem anerkannten Ausbildungsinstitut in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren absolviert werden.

Psychotherapeutische Leistungen dürfen nur von Personen angeboten werden, die über einen oder mehrere der folgenden Nachweise verfügen:

  • Approbation:

Wenn ein Psychotherapeut über eine im PsychThG geregelte abgeschlossene Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren verfügt, kann er die Approbation beantragen und erhalten. Die anerkannten Verfahren beinhalten nicht nur die Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefen- psychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) sondern auch weitere Verfahren wie Gesprächspsychotherapie und Familientherapie. Der approbierte Psychotherapeut wird automatisch Mitglied in der Psychotherapeutenkammer seines Bundeslandes. Die Psychotherapeuten unterliegen dann der Berufsordnung der jeweiligen Kammer. www.bptk.de

  • Arztregister-Eintrag:

Die Arzt- und Psychotherapeutenregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Aufnahme setzt die Approbation und den so genannten Fachkundenachweis voraus: Der Psychotherapeut muss belegen, dass er Ausbildung und Prüfung in einem der drei Richtlinienverfahren absolviert hat. Der Arztregister-Eintrag berechtigt zur Abrechnung mit der Beihilfe und wird von vielen privaten Versicherungen verlangt.

  • Kassenzulassung:

Die Kassenzulassung ermöglicht den Psychotherapeuten die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen, die Abrechnung erfolgt dann über die Chipkarte.

Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Kassenzulassung ist eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und die durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgte Zulassung.

Die Anzahl der Kassenzulassungen für Psychotherapeuten innerhalb einer Region ist begrenzt, sie ist abhängig von der Einwohnerzahl. Die so genannte Bedarfsplanung, die die Zahl der Kassenpsychotherapeuten festlegt, wird von den kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt.

  • Gibt es Regeln für eine gute Psychotherapie?

Psychotherapie sollte stets von einem ausgebildeten Psychotherapeuten oder einem Arzt mit entsprechendem Facharzttitel (z. B. Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Zusatzbezeichnung Psychotherapie) durchgeführt werden. Eine wichtige Voraussetzung für den Therapieerfolg ist das Verhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut. Deshalb sollten zunächst Probesitzungen vereinbart werden, damit man feststellen kann, ob die Chemie stimmt. Während dieser Probesitzungen kann der Patient alle offenen Fragen bezüglich des Ablaufs einer Psychotherapie mit dem Therapeuten klären.

Die Psychotherapeutenkammern der Länder haben Berufsordnungen verabschiedet, in denen Richtlinien für die Ausübung von Psychotherapie festgelegt sind. Diese können sie in der Regel auf den Internet-Seiten der Kammern einsehen. Dort sind Aspekte der psychotherapeutischen Arbeit wie etwa Ansprüche an die Praxisräume, Datenschutz oder das Verhalten gegenüber dem Patienten geregelt.